So weisen Sie die Einhaltung von Artikel 1 der DSGVO nach

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Über beide UK und EU DSGVO Im Text enthält Artikel 1 keinen direkten Bezug zu einer bestimmten ISO-Norm, sondern konzentriert sich stattdessen auf die Festlegung der allgemeinen Ziele der gesamten Gesetzgebung.

Organisationen sollten Artikel 1 der DSGVO daher als eine Reihe von Leitprinzipien betrachten und nicht als eine Reihe spezifischer betrieblicher oder technischer Anweisungen.

DSGVO Artikel 1 Gesetzestext

Britische DSGVO-Version

  1. Diese Verordnung legt Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Vorschriften zum freien Verkehr personenbezogener Daten fest.
  2. Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

EU-DSGVO-Version

  1. Diese Verordnung legt Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Vorschriften zum freien Verkehr personenbezogener Daten fest.
  2. Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
  3. Der freie Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.
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Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten

Allgemeine Anleitung

Die DSGVO verfolgt zwei Ziele, von denen eines sofort offensichtlich ist – der Schutz personenbezogener Daten –, das andere jedoch weniger offensichtlich ist, nämlich die Vorstellung, dass die DSGVO auch die anderen Grundrechte und -freiheiten einer Person schützt.

Die DSGVO ist daher unter bestimmten Umständen rechtlich nicht auf den Schutz von Daten beschränkt, sondern kann auch für Konzepte gelten (die zuvor in der CFR-Gesetzgebung der EU enthalten waren), wie das Recht auf Privatsphäre, das Recht auf Kommunikation und das Recht auf eine private Familie des Lebens, des Versammlungsrechts, der Religionsfreiheit und „anderer Antidiskriminierungsrechte“.

Überlegungen zur EU-DSGVO

Artikel 1 enthält zahlreiche Links zur EU-Charta der Rechte, genauer gesagt Artikel 7 (Recht auf Privatsphäre) und Artikel 8 (Recht auf Datenschutz).

Freier Datenverkehr (nur EU-DSGVO)

Artikel 1 (3) befasst sich ausdrücklich mit dem freien Datenverkehr zwischen EU-Ländern im EWR gemäß den Datenlokalisierungsgesetzen.

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