Über beide UK und EU DSGVO Im Text enthält Artikel 1 keinen direkten Bezug zu einer bestimmten ISO-Norm, sondern konzentriert sich stattdessen auf die Festlegung der allgemeinen Ziele der gesamten Gesetzgebung.
Organisationen sollten Artikel 1 der DSGVO daher als eine Reihe von Leitprinzipien betrachten und nicht als eine Reihe spezifischer betrieblicher oder technischer Anweisungen.
Die DSGVO verfolgt zwei Ziele, von denen eines sofort offensichtlich ist – der Schutz personenbezogener Daten –, das andere jedoch weniger offensichtlich ist, nämlich die Vorstellung, dass die DSGVO auch die anderen Grundrechte und -freiheiten einer Person schützt.
Die DSGVO ist daher unter bestimmten Umständen rechtlich nicht auf den Schutz von Daten beschränkt, sondern kann auch für Konzepte gelten (die zuvor in der CFR-Gesetzgebung der EU enthalten waren), wie das Recht auf Privatsphäre, das Recht auf Kommunikation und das Recht auf eine private Familie des Lebens, des Versammlungsrechts, der Religionsfreiheit und „anderer Antidiskriminierungsrechte“.
Artikel 1 enthält zahlreiche Links zur EU-Charta der Rechte, genauer gesagt Artikel 7 (Recht auf Privatsphäre) und Artikel 8 (Recht auf Datenschutz).
Artikel 1 (3) befasst sich ausdrücklich mit dem freien Datenverkehr zwischen EU-Ländern im EWR gemäß den Datenlokalisierungsgesetzen.
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