Artikel 17 befasst sich mit einem der wichtigsten Aspekte der EU und des Vereinigten Königreichs DSGVO Gesetz – ein „Recht der betroffenen Person auf Vergessenwerden“, auch „Recht auf Löschung“ genannt.
Artikel 17 listet mehrere Gründe auf, warum eine betroffene Person möglicherweise vergessen werden möchte, sowie die Verpflichtung einer Organisation, andere Verantwortliche zu informieren, die möglicherweise ebenfalls Daten einer betroffenen Person im Rahmen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit verarbeiten.
Artikel 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
Artikel 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
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Ein pauschales Recht auf Löschung der Daten besteht für die betroffene Person nicht. Anfragen müssen einem der folgenden rechtlichen Kriterien entsprechen:
Wenn eine Organisation aus irgendeinem Grund personenbezogene Daten veröffentlicht hat, sollte sie „angemessene Schritte“ unternehmen, um alle anderen Verantwortlichen – einschließlich Mitarbeiter – und Dritte über die Notwendigkeit der Datenlöschung auf Wunsch der betroffenen Person zu informieren.
In diesem Abschnitt sprechen wir über die DSGVO-Artikel 17 (3)(a), 17 (3)(b), 17 (3)(c), 17 (3)(d) und 17 (3)(e)
Zur Bildung eines dokumentiert Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sollten Organisationen zunächst Folgendes tun:
Organisationen sollten auch alle „besonderen Kategorien“ personenbezogener Daten berücksichtigen, die sich auf ein Datenklassifizierungsschema beziehen (siehe ISO 27701 Abschnitt 7.2.8).
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In diesem Abschnitt sprechen wir über die DSGVO-Artikel 17 (1)(a), 17 (1)(b), 17 (1)(c), 17 (1)(d), 17 (1)(e), 17 ( 1)(f), 17 (2)
Die Gesetze variieren von Region zu Region, aber die Gerichtsbarkeiten geben Einzelpersonen häufig das Recht, Einspruch gegen die Art und Weise einzulegen, wie ihre Daten erfasst, verarbeitet und weitergegeben werden.
Dementsprechend sollten Organisationen:
Organisationen müssen sicherstellen, dass Kunden die geeigneten Mittel erhalten, um ihren (d. h. der Organisation) Pflichten als PII-Controller in drei wichtigen Betriebsbereichen nachzukommen:
DSGVO-Artikel | ISO 27701-Klausel | Unterstützende Klauseln der ISO 27701 |
---|---|---|
EU-DSGVO Artikel 17 (3) (a) bis 17 (3) (e) | ISO 27701 7.2.2 | ISO 27701 7.2.8 |
EU-DSGVO Artikel 17 (1)(a) bis 17 (2) | ISO 27701 7.3.5 | Andere |
EU-DSGVO Artikel 17 (2) | ISO 27701 8.3.1 | Andere |
Die DSGVO gilt allgemein als die strengste Datenschutz- und Sicherheitsverordnung der Welt, deren Verstöße zu erheblichen Geldstrafen führen. Es kann mehrdeutig und interpretierbar sein, was darauf hindeutet, dass Organisationen ein „angemessenes“ Schutzniveau für personenbezogene Daten bieten müssen.
Aber hier sind die guten Nachrichten. ISMS.online erleichtert Ihnen den direkten Einstieg in die Einhaltung der DSGVO und den Nachweis eines Schutzniveaus, das über „angemessen“ hinausgeht – und das alles an einem sicheren, stets verfügbaren Ort.
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