DSGVO Artikel 18 befasst sich mit der Möglichkeit einer betroffenen Person, die Sperrung von Daten zu beantragen, wenn Verarbeitungstätigkeiten als rechtswidrig erachtet wurden.
Nach dem DSGVO-Gesetz können betroffene Personen den Umfang der Verarbeitung ihrer Daten einschränken.
Wenn eine Person einen Datenverantwortlichen auffordert, ihre Verarbeitungsaktivitäten einzuschränken, dürfen Organisationen diese Daten nur dann speichern und sie ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person nicht an Dritte weitergeben oder auf andere Weise verarbeiten.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Betroffene Personen können aus vier Rechtsgründen einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung ihrer Daten stellen:
Organisationen können auf eine Reihe von Bedingungen zurückgreifen, die es ihnen ermöglichen, die Daten weiterhin auf die gleiche Weise zu verarbeiten, auch wenn eine Anfrage zur Einschränkung solcher Vorgänge eingegangen ist:
Um eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu schaffen, sollten Organisationen Folgendes bestätigen und dokumentieren:
Organisationen müssen die Informationen dokumentieren, die PII-Auftraggeber im Zusammenhang mit der Verarbeitung von PII erhalten.
Organisationen sollten eine Reihe von Anforderungen einhalten, die vorschreiben, wann Informationen an PII-Hauptverantwortliche weitergegeben werden müssen
In diesem Abschnitt sprechen wir über die DSGVO-Artikel 18 (1)(a), 18 (1)(b), 18 (1)(c) und 18 (1)(d)
Organisationen müssen einen Mechanismus für betroffene Personen bereitstellen, die ihre Einwilligung widerrufen möchten (im Einklang mit den Methoden, die ursprünglich zur Datenerhebung verwendet wurden). Betroffene Personen sollten auch die Möglichkeit haben, die Organisation an der Durchführung bestimmter Maßnahmen zu hindern.
Bei der Erfüllung der beiden oben genannten Funktionen sollten Organisationen angemessene Reaktions- und Lösungszeiten einhalten, die dem Umfang der erforderlichen Arbeit angemessen entsprechen.
DSGVO-Artikel | ISO 27701-Klausel | Unterstützende Klauseln der ISO 27701 |
---|---|---|
EU-DSGVO Artikel 18 (2) | ISO 27701 7.2.2 | Andere |
EU-DSGVO Artikel 18 (3) | ISO 27701 7.3.2 | Andere |
EU-DSGVO Artikel 18 (1)(a), 18 (1)(b), 18 (1)(c) und 18 (1)(d) | ISO 27701 7.3.4 | Andere |
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