Erläuterung von Artikel 19 der DSGVO: Ihr Compliance-Leitfaden
Datenschutz Artikel 19 legt fest, dass die Person, die Daten erhoben und verarbeitet hat, auch für deren Berichtigung und Löschung sowie gegebenenfalls für die Einschränkung ihrer Verarbeitung verantwortlich ist.
DSGVO Artikel 19 Gesetzestext
Britische DSGVO-Version
Mitteilungspflicht bezüglich Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung.
Der Verantwortliche teilt jedem Empfänger, dem die personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede gemäß Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 vorgenommene Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder wäre unverhältnismäßig Bemühung. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.
EU-DSGVO-Version
Mitteilungspflicht bezüglich Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung.
Der Verantwortliche teilt jedem Empfänger, dem die personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede gemäß Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 vorgenommene Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder wäre unverhältnismäßig Bemühung. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.
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Technischer Kommentar
Meldepflichten
Artikel 19 verpflichtet den Verantwortlichen, alle Ergebnisse aller Anträge auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der betroffenen Person mitzuteilen.
Wenn Organisationen bei der Übermittlung der oben genannten Informationen mit einem „unverhältnismäßigen Aufwand“ konfrontiert werden, sind sie von ihren Pflichten als Datenverantwortlicher (in Bezug auf Meldungen) befreit.
Mitteilungen gelten als nicht notwendig, wenn es unmöglich ist, die Informationen an den vorgesehenen Empfänger zu übermitteln (z. B. wenn der Empfänger ohne Rechtsnachfolger verstorben ist oder nicht mit angemessenen Mitteln kontaktiert werden kann).
EU-DSGVO Artikel 19 und ISO 27701 Abschnitt 7.3.7
Manchmal müssen Organisationen Drittunternehmen über Anträge auf Berichtigung oder Löschung informieren.
Eine solche Kommunikation sollte rechtzeitig und im Einklang mit den regionalen gesetzlichen und/oder behördlichen Anforderungen erfolgen.
Unterstützende Kontrollen von ISO 27701
| DSGVO-Artikel | ISO 27701-Klausel | Unterstützende Klauseln der ISO 27701 |
|---|---|---|
| Artikel 19 | ISO 27701 7.3.7 | Non |
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