DSGVO Artikel 21 enthält die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine betroffene Person der Verarbeitung ihrer Daten erfolgreich widersprechen kann.
Es ist wichtig zu beachten, dass betroffene Personen nicht über ein pauschales Widerspruchsrecht gegen Verarbeitungstätigkeiten verfügen, sondern dass das Widerspruchsrecht auf eine bestimmte Reihe von Szenarien beschränkt ist.
Widerspruchsrecht
Die britische DSGVO ähnelt weitgehend dem EU-DSGVO-Auszug, der einzige Unterschied ist unten dargestellt:
Widerspruchsrecht
5. Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft kann die betroffene Person ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren unter Verwendung technischer Spezifikationen ausüben, ungeachtet nationaler Rechtsvorschriften, die vor dem Tag der Vollendung des geistigen Eigentums erlassen wurden und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments umsetzen des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der elektronischen Kommunikation.
Einzelpersonen können der Verarbeitung ihrer Daten aus drei wesentlichen Gründen widersprechen:
Die DSGVO verlässt sich in hohem Maße darauf, dass eine betroffene Person ein „berechtigtes Interesse“ darlegt, bevor sie der Verarbeitung ihrer Daten widerspricht. Dies muss einige oder alle der folgenden Punkte umfassen:
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Organisationen müssen eine Liste von Anforderungen dokumentieren, die regelt, wann und wie Informationen an PII-Hauptverantwortliche weitergegeben werden müssen, darunter:
Organisationen müssen „klare und zugängliche“ Informationen bereitstellen, aus denen hervorgeht, wer der PII-Verantwortliche ist und wie diese verarbeitet werden.
Alle Informationen sollten fehlerfrei bereitgestellt, in einer leicht verständlichen Sprache (z. B. möglichst frei von Fachjargon) verfasst und in einem gemeinsamen Format übermittelt werden (siehe ISO 27701 Abschnitt 7.3.2).
In diesem Abschnitt sprechen wir über die DSGVO-Artikel 21 (1), 21 (2), 21 (3), 21 (5) und 21 (6).
Die Gesetze variieren von Region zu Region, aber in der Regel gewähren die Gerichtsbarkeiten Einzelpersonen das Recht, Einspruch gegen die Erhebung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.
Organisationen sollten:
DSGVO-Artikel | ISO 27701-Klausel | Unterstützende Klauseln der ISO 27701 |
---|---|---|
EU-DSGVO Artikel 21 (4) | ISO 27701 7.3.2 | Andere |
EU-DSGVO Artikel 21 (4) | ISO 27701 7.3.3 | ISO 27701 7.3.2 |
EU-DSGVO Artikel 21 (1), 21 (2), 21 (3), 21 (5) und 21 (6) | ISO 27701 7.3.5 | Andere |
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