DSGVO Artikel 29 schreibt vor, dass Organisationen Daten nur auf Anweisung verarbeiten dürfen, es sei denn, eine gesetzliche Behörde verpflichtet sie dazu, etwas anderes zu tun.
Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters
Der Auftragsverarbeiter und alle unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters handelnden Personen, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben, dürfen diese Daten nur auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dies ist nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich.
Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters
Der Auftragsverarbeiter und alle unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters handelnden Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, dürfen diese Daten nur auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dies ist nach innerstaatlichem Recht erforderlich.
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Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte von Beginn an ausschließlich nach den Weisungen des Kunden erfolgen.
Verträge sollten SLAs in Bezug auf gemeinsame Ziele und alle damit verbundenen Zeitrahmen enthalten, innerhalb derer sie abgeschlossen werden müssen.
Organisationen sollten ihr Recht anerkennen, die verschiedenen Methoden zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu wählen, die rechtmäßig das erreichen, was der Kunde sucht, ohne jedoch detaillierte Genehmigungen dafür einholen zu müssen, wie die Organisation auf technischer Ebene vorgeht.
DSGVO-Artikel | ISO 27701-Klausel | Unterstützende Klauseln der ISO 27701 |
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EU-DSGVO Artikel 29 | ISO 27701 8.2.2 | Andere |
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Ein Verstoß gegen die DSGVO kann zu erheblichen Bußgeldern führen, was sie zu einer der strengsten Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften der Welt macht. Dies impliziert, dass Organisationen personenbezogene Daten in einem „angemessenen“ Umfang schützen müssen.
Aber hier ist die gute Nachricht.
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