So weisen Sie die Einhaltung von Artikel 31 der DSGVO nach

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

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DSGVO Artikel 31 beschreibt die rechtliche Verpflichtung einer Organisation, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten, wer auch immer diese sein mag.

DSGVO Artikel 31 Gesetzestext

EU-DSGVO-Version

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammen.

Britische DSGVO-Version

Zusammenarbeit mit dem Kommissar

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls ihre Vertreter arbeiten auf Anfrage mit dem Kommissar bei der Erfüllung seiner Aufgaben zusammen.

ISO 27701 Abschnitt 5.2.2 (Verstehen der Bedürfnisse und Erwartungen interessierter Parteien) und EU-DSGVO Artikel 31

Der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre kann sich sowohl intern als auch extern auf eine große Anzahl von Mitarbeitern, Benutzern und Kunden auswirken.

Organisationen müssen ein klares Verständnis für die Bedürfnisse des betroffenen Personals und dessen, was ISO als „interessierte Parteien“ betrachtet, erlangen.

Die Organisation muss Folgendes festlegen und dokumentieren:

  • Alle „interessierten Parteien“, die für das umfassendere Thema Datenschutz relevant sind.
  • Was sind die besonderen Anforderungen dieser Personen im Rahmen eines PIMS?

Organisationen sollten neben praktischen und betrieblichen Anforderungen auch alle gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Verpflichtungen berücksichtigen.

Bei der Implementierung eines PIMS müssen Organisationen eine Liste interessierter Parteien erstellen, die entweder von einem PIMS betroffen sind oder eine Rolle bei der Verarbeitung personenbezogener Daten spielen.

Wenn es um PII geht, könnte ein Interessent einer der folgenden sein (aber nicht beschränkt auf):

  • Ein Angestellter.
  • Ein Kunde.
  • Regulierungs-, Justiz- oder Aufsichtsbehörden.
  • Andere PII-Controller und -Prozessoren.

Es ist wichtig zu beachten, dass PII-Anforderungen – im Zusammenhang mit einem PIMS – oft aus einer Vielzahl von Quellen stammen, darunter:

  1. Interne Prozesse und Ziele.
  2. Regierungs- und/oder Regulierungsbehörden.
  3. Vertragliche Verpflichtungen gegenüber Drittorganisationen.

Für Regierungs- und Regulierungsorganisationen kann es oft schwierig sein, die Einhaltung veröffentlichter Datenschutzstandards seitens einer Organisation in ihrer Rolle als PII-Verarbeiter und Verantwortlicher zu bestätigen.

Daher müssen Organisationen von diesen Gremien erwarten, dass sie unabhängige Überprüfungen aller relevanten Managementsysteme fordern, um ihre eigenen Prüfungsanforderungen zu erfüllen.

Index der verknüpften EU-DSGVO-Artikel und ISO 27701-Klauseln

DSGVO-ArtikelISO 27701-KlauselUnterstützende Klauseln der ISO 27701
EU-DSGVO Artikel 31ISO 27701 5.2.2Andere

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