DSGVO Artikel 31 beschreibt die rechtliche Verpflichtung einer Organisation, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten, wer auch immer diese sein mag.
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammen.
Zusammenarbeit mit dem Kommissar
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls ihre Vertreter arbeiten auf Anfrage mit dem Kommissar bei der Erfüllung seiner Aufgaben zusammen.
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Der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre kann sich sowohl intern als auch extern auf eine große Anzahl von Mitarbeitern, Benutzern und Kunden auswirken.
Organisationen müssen ein klares Verständnis für die Bedürfnisse des betroffenen Personals und dessen, was ISO als „interessierte Parteien“ betrachtet, erlangen.
Die Organisation muss Folgendes festlegen und dokumentieren:
Organisationen sollten neben praktischen und betrieblichen Anforderungen auch alle gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Verpflichtungen berücksichtigen.
Bei der Implementierung eines PIMS müssen Organisationen eine Liste interessierter Parteien erstellen, die entweder von einem PIMS betroffen sind oder eine Rolle bei der Verarbeitung personenbezogener Daten spielen.
Wenn es um PII geht, könnte ein Interessent einer der folgenden sein (aber nicht beschränkt auf):
Es ist wichtig zu beachten, dass PII-Anforderungen – im Zusammenhang mit einem PIMS – oft aus einer Vielzahl von Quellen stammen, darunter:
Für Regierungs- und Regulierungsorganisationen kann es oft schwierig sein, die Einhaltung veröffentlichter Datenschutzstandards seitens einer Organisation in ihrer Rolle als PII-Verarbeiter und Verantwortlicher zu bestätigen.
Daher müssen Organisationen von diesen Gremien erwarten, dass sie unabhängige Überprüfungen aller relevanten Managementsysteme fordern, um ihre eigenen Prüfungsanforderungen zu erfüllen.
DSGVO-Artikel | ISO 27701-Klausel | Unterstützende Klauseln der ISO 27701 |
---|---|---|
EU-DSGVO Artikel 31 | ISO 27701 5.2.2 | Andere |
Die DSGVO ist eine der strengsten Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen der Welt, bei deren Verstößen erhebliche Geldstrafen verhängt werden. Dementsprechend sind Organisationen verpflichtet, personenbezogene Daten auf „angemessene“ Weise zu schützen.
Aber hier ist die gute Nachricht.
ISMS.online hilft Ihnen, an einem sicheren, ständig verfügbaren Standort ein Schutzniveau nachzuweisen, das über das „Angemessene“ hinausgeht.
Datenzuordnung leicht gemacht.
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Wenn das Schlimmste passiert, sind Sie bereit.
Mit unseren Tools können Sie jeden Verstoß planen, kommunizieren, dokumentieren und daraus lernen.
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