Der DSGVO Artikel 44: Jede Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland (oder eine andere internationale Organisation) kann nur erfolgen, wenn die in diesem Artikel und in allen anderen Bestimmungen der DSGVO festgelegten Bedingungen eingehalten werden
Allgemeine Grundsätze für Übertragungen
- Eine Übermittlung personenbezogener Daten, die sich in der Verarbeitung befinden oder nach der Übermittlung zur Verarbeitung bestimmt sind, in ein Drittland oder an eine internationale Organisation erfolgt nur, wenn vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eingehalten werden durch den Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter, einschließlich der Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem Drittland oder einer internationalen Organisation in ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung garantierte Schutzniveau natürlicher Personen nicht beeinträchtigt wird.
Allgemeine Grundsätze für Übertragungen
- Eine Übermittlung personenbezogener Daten, die sich in der Verarbeitung befinden oder nach der Übermittlung zur Verarbeitung bestimmt sind, in ein Drittland oder an eine internationale Organisation erfolgt nur, wenn vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eingehalten werden durch den Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter, einschließlich der Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem Drittland oder einer internationalen Organisation in ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung garantierte Schutzniveau natürlicher Personen nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 44 der DSGVO befasst sich mit Übermittlungen an andere Länder oder Organisationen in drei Schlüsselbereichen:
Die regionalen behördlichen und rechtlichen Vorschriften variieren je nachdem, woher die Daten stammen und wohin sie übertragen werden.
Organisationen sollten alle relevanten Gesetze, Rahmenwerke und Vorschriften berücksichtigen, wann immer sie Daten zwischen Gerichtsbarkeiten übertragen müssen, einschließlich der Nutzung einer benannten Aufsichtsbehörde.
DSGVO-Artikel | ISO 27701-Klausel | Unterstützende Klauseln der ISO 27701 |
---|---|---|
EU-DSGVO Artikel 44 | ISO 27701 7.5.1 | Andere |
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